14. Messe GESUND & WELLNESS Tulln

5. - 7. November 2021 | Messe Tulln

Sicherer Messebesuch - die Covid Auflagen für Besucher & Aussteller:


Stand lt. BH Bescheid vom 21. Oktober 2021, Änderungen vorbehalten!
Es gilt die zur Veranstaltung gültige Verordnung.

ZUSATZINFO per 27. Oktober 2021:
Seitens der Bundesregierung wird für Messen, für die aktuell noch nicht erschienene Verordnung, wie folgt in Aussicht gestellt.
Sollte die Intensivbettenauslastung auf über 300 Personen ansteigen, bleibt für Messen auch in der Stufe 2 weiterhin die 3G Regel. Eine Einschränkung bei einer Besucheranzahl mit über 500 Besuchern ohne zugewiesene Plätze, findet bei Messen keine Anwendung.

3REGEL BEIM AUF- & ABBAU & WÄHREND der MESSE

keine Maskenpflicht:
Registrierungspflicht
für Messebesucher (1 Person je Haushalt) mittels verschlüsselter kostenloser Webapp!
Für Besucher die kein Smartphone besitzen wird die Registrierung in Papierform angeboten.
Die Daten werden nach 28 Tagen automatisch gelöscht!

geimpft (lt. gültiger Mindest- bzw. Maximaltage siehe Aufschlüsselung weiter unten)
genesen (lt. gültiger Mindest- bzw. Maximaltage siehe Aufschlüsselung weiter unten)
getestet (PCR Test max. 72 Stunden, Antigentest max. 24 Stunden)

Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt:


Auszug aus der gültigen Verordnung vom 19. Oktober 2021

1. negativer Nachweis PCR oder Antigentest

a) über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, (diese Variante wird voraussichtlich bei einer Intensivbettenauslastung von über 300 Betten Österreichweit nicht mehr möglich sein)

b) einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf,

c) einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf,

d) gemäß § 4 Z 1 der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (C-SchVO 2021/22), BGBl. II Nr. 374/2021 (Corona-Testpass),

2. ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte

a) Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen, oder

b) Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder

c) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf, oder

d) weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der lit. a, b oder c mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen,

3. ein Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde,

4. ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage ist,

5. ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde.

(3) Nachweise gemäß Abs. 2 sind in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats gemäß § 4b Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, vorzulegen.

(4) Sofern in dieser Verordnung ein Nachweis gemäß Abs. 2 vorgesehen ist, ist der Inhaber einer Betriebsstätte, der Verantwortliche für einen bestimmten Ort oder der für eine Zusammenkunft Verantwortliche zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt:

1. Name,

2. Geburtsdatum,

3. Gültigkeit bzw. Gültigkeitsdauer des Nachweises und

4. Barcode bzw. QR-Code.

Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist mit Ausnahme der Erhebung von Kontaktdaten gemäß § 17 ebenso unzulässig wie die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten. Dies gilt sinngemäß auch für Zertifikate nach § 4b Abs. 1 EpiG.

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